Satzung
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Hier steht die Satzung des Vereines „Hausgemeinschaft Halbauer Weg“. Jeder Mieter ist automatisch Mitglied dieses Vereins und demnach von der Satzung betroffen.
Die Satzung der SV und den AGs einen Handlungsrahmen vor.
Nicht alle Regeln stehen jedoch in der Satzung, SV- und VV-Beschlüsse sind gleichwertig!
Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Hausgemeinschaft Halbauer Weg". Er hat seinen Sitz in 12249 Berlin, Halbauer Weg 19/21
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Wohnbedingungen der Mieter und die Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Studentenwerk oder Dritten.
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung/Aufhebung des Vereins nicht mehr als die etwaig geleisteten Darlehen und den gleichen Wert etwaig gegebener Sacheinlagen zurück.
§ 3 Ehrenamtlichkeit
- Die Arbeit der Mitglieder insbesondere auch der Vereinsorgane für den Verein ist ehrenamtlich.
- Eventuell von der Mitgliederversammlung genehmigte geringfügige Sachleistungen widersprechen nicht der Ehrenamtlichkeit gemäß Abs. 1.
- Von der Vollversammlung genehmigte Gartenarbeiten können entgegen Absatz 1 entlohnt werden.
- Von der Vollversammlung genehmigte Reinigungsarbeiten können entgegen Absatz 1 entlohnt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht einem Semester
Mitglieder
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den Mietern / den Mieterinnen des Wohnheimes Halbauer Weg 19/21, wobei die Mitgliedschaft bei Abschluß des Mietvertrages beginnt. Mieter / Mieterinnen sind alle die im Mietvertrag aufgeführten Personen, sowie offiziell beim Studentenwerk gemeldete Untermieter/Untermieterinnen und Personen denen Räume von diesem zur Nutzung überlassen wurden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.
- Die Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen oder deren Mitgliedern gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
- Gegen gefaßte Beschlüsse und getroffene Anordnungen kann bei dem übergeordneten Vereinsorgan Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen.
- Sämtlicher Vereinsbesitz ist pfleglich zu behandeln. Bei schuldhaft herbeigeführter Sachbeschädigung haftet der Verursacher.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Mietverhältnisses bzw. der Nutzung. Damit erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Vereinsorgane
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung im folgenden Vollversammlung (VV) genannt
- der Vorstand im folgenden Selbstverwaltung (SV) genannt
- die Arbeitsgruppen (AG)
§10 Einberufung der Vollversammlung
- Die ordentliche Vollversammlung wird von der Selbstverwaltung in den ersten sechs Wochen des Geschäftsjahres einberufen. Bei Bedarf kann die Selbstverwaltung eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.
- Die Selbstverwaltung ist verpflichtet, eine außerordentliche Vollversammlung innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich von ihr fordern.
- Die Selbstverwaltung muß die Vollversammlung unter Angabe des Termins und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens eine Woche vorher im Schaukasten des Wohnheimes ankündigen.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, weitere Punkte durch die Selbstverwaltung auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
§ 11 Beschlußfähigkeit der Vollversammlung, Protokoll
- Vor jeder Abstimmung ist die Beschlußfähigkeit festzustellen.
- Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Über die Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. Protokolle müssen innerhalb einer Woche nach der Vollversammlung im Schaukasten ausgehangen werden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied innerhalb eines Monats bei der Selbstverwaltung schriftlich Widerspruch einlegt. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Vollversammlung.
- Bei Beschlüssen der Vollversammlung bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zählen. Die Beschlüsse sind bis zum Ende des Geschäftsjahres gültig.
§12 Wahl der Selbstverwaltung
- Die ordentliche Vollversammlung wählt mindestens vier Selbstverwaltungsmitglieder. Die Wahl erfolgt in geheimer Einzelabstimmung. Nach der Wahl wird für jeden Kandidaten sein persönliches Ergebnis ermittelt. Dieses ergibt sich aus der Zahl der für ihn abgegebenen Ja-Stimmen, abzüglich der für ihn abgegebenen Nein-Stimmen. Zur Wahl bedarf es eines positiven persönlichen Ergebnisses. Vor der Neuwahl ist die bisherige Selbstverwaltung zu entlasten.
- Die Selbstverwaltung bestimmt aus ihrer Mitte den Sprecher / die Sprecherin, den Schriftführer / die Schriftführerin und den Kassierer / die Kassiererin sowie dessen /deren Stellvertreter / Stellvertreterin.
- Scheidet ein Selbstverwaltungsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist die Selbstverwaltung befugt bis zur nächsten Vollversammlung einen provisorischen Nachfolger einzusetzen, falls dies für die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Selbstverwaltung notwendig ist.
§13 Die Selbstverwaltung
- Jedes Selbstverwaltungsmitglied vertritt den Verein, soweit nicht §14 anderes vorsieht.
- Die Selbstverwaltung setzt die Beschlüsse der Vollversammlung um.
- Die ordentlichen Selbstverwaltungssitzungen finden einmal im Monat statt. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche im Schaukasten anzukündigen. Außerordentliche Selbstverwaltungssitzungen müssen frühestens möglich angekündigt werden.
- Zur Beschlußfassung bedarf es bei einer ordentlichen Selbstverwaltungssitzung der Mehrheit der anwesenden Selbstverwaltungsmitglieder, bei einer außerordentlichen der Mehrheit der Selbstverwaltungsmitglieder.
- Über die Selbstverwaltungssitzungen ist Protokoll zu führen. Protokolle öffentlicher Selbstverwaltungssitzungen müssen innerhalb einer Woche nach der Sitzung im Schaukasten ausgehangen werden.
- Die Selbstverwaltung beschließt über Ausgaben und Anschaffungen bis zu einer Höhe von 500 €.
- Verträge, die den Verein längerfristig binden, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung.
- Die Selbstverwaltungsmitglieder üben das Hausrecht in Absprache mit dem Studentenwerk aus.
§14 Ämter innerhalb der Selbstverwaltung
- Der Schriftverkehr mit dem Studentenwerk oder Dritten muß von mindestens zwei Selbstverwaltungsmitgliedern unterschrieben werden, wobei eine Unterschrift vom Sprecher oder Schriftführer stammen muß.
- Der Kassierer verwaltet die Konten sowie die allgemeine Selbstverwaltungskasse nach den Regeln der ordentlichen Buchführung. Er kontrolliert die Kassen der Arbeitsgruppen. Ausgaben müssen von der Selbstverwaltung genehmigt werden. Die Kasse und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wird vor der ordentlichen Vollversammlung von zwei von der Vollversammlung bestimmten Kassenprüfern geprüft.
§ 15 Arbeitsgruppen
- Die Selbstverwaltung kann Aufgaben und Rechte, soweit diese nicht im §12 Abs.2 ausdrücklich genannt sind, an Arbeitsgruppen delegieren.
- Die Arbeitsgruppen sind der Selbstverwaltung unterstellt.
- Die Arbeitsgruppen stehen jedem Mitglied offen.
- Die Arbeitsgruppen führen eine Bargeldkasse, um laufende Transaktionen tätigen zu können. Für die Buchführung gilt §14 Abs.2 sinngemäß. Hierzu legt die Selbstverwaltung in Übereinstimmung mit den Arbeitsgruppen den finanziellen Rahmen fest. Überschüsse, die diesen Rahmen übersteigen, fließen in die Kasse der Selbstverwaltung.
- Die Arbeitsgruppen benennen mindestens ein Mitglied das für Schlüssel und die Bargeldkassenführung zuständig ist.
- Die Arbeitsgruppen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag erheben. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Vollversammlung.
§ 15a Vergabe von Werkverträgen
- Nach §3 Absatz 3 genehmigte Gartenarbeiten müssen mindestens für die Dauer von 14 Tagen öffentlich ausgeschrieben werden. Gehen in dieser Zeit mehrere Bewerbungen ein, so entscheidet das Losverfahren.
- Nach §3 Absatz 4 genehmigte Reinigungsarbeiten des Waschmaschienen- und Tischtennisraumes werden jeweils zu Semesterbeginn für die Dauer von 14 Tagen öffentlich ausgeschrieben, sofern sie der Waschmaschienenverantwortliche nicht übernehmen will. Gehen in dieser Zeit mehrere Bewerbungen ein, so entscheidet das Losverfahren.
§ 15b Bargruppe
- Die Bargruppe ist eine reguläre AG, deren Mitgliederzahl aber auf max. vier beschränkt ist.
- Das Ausgabelimit für die Bargruppe beträgt 1500 €.
- Wenn ein Bargruppenmitglied ausscheidet, gibt es innerhalb von vier Wochen eine Ausschreibung.
- Auf der übernächsten SV-Sitzung nach der Ausschreibung muss ein Bewerber ausgewählt werden.
- Jede/r Barkeeper hat das Recht, an seinem/ihrem Barabend (unabhängig vom Wochentag) das Rauchen zu verbieten.
Schlußbestimmungen
§ 16 Satzungsänderungen
- Anträge zur Satzungsänderung müssen der Selbstverwaltung schriftlich zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Diese berät spätestens 14 Tage vor der nächsten Vollversammlung öffentlich darüber und gibt den Antrag durch Aushang im Schaukasten und schriftliche Benachrichtigung jeden Mitgliedes bis spätestens 7 Tage vor dieser Vollversammlung bekannt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Vollversammlung. Vor der Abstimmung muß die Beschlußfähigkeit erneut festgestellt werden.
- Zur Änderung der § 2 u. 3 ist darüber hinaus die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich innerhalb eines Monats nach der beschließenden Vollversammlung erfolgen.
§17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
- Zur Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung durch einen eingeschriebenen Brief an jedes Mitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
- Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur von mindestens 50 Prozent der Mieter schriftlich gestellt werden.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende sowie der Kassierer als Liquidatoren bestellt.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen des Vereins an das Studentenwerk, mit der Auflage es für einen Nachfolgeverein zu bewahren.
§18 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Vollversammlung am 5.5.1994 beschlossen.
- Änderungen an §11(4) wurden von der Vollversammlung am 24.4.1997 beschlossen.
- Änderungen an §2(2), §3(3) und §15a wurden von der Vollversammlung am 30.10.1997 beschlossen.
- Änderungen an §12(1) wurden von der Vollversammlung am 1.11.1998 beschlossen.
- Änderungen an §3(4) und §15a wurden von der Vollversammlung am 25.10.2001 beschlossen.
- Änderungen an §15b wurden von der Vollversammlung am 29.4.2004 beschlossen.

